LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 484/16
ArbG Berlin, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 9900/15
Erneutes Konsultationsverfahren bei Wiederholung bereits ausgesprochener KündigungenKein Einigungszwang mit dem Betriebsrat im KonsultationsverfahrenErfüllung des Konsultationanspruchs des Betriebsrats durch den ArbeitgeberEinreichung der Massenentlassungsanzeige bei zwei unterschiedlichen Agenturen für Arbeit
BAG, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 618/16
DRsp Nr. 2018/417
Erneutes Konsultationsverfahren bei Wiederholung bereits ausgesprochener KündigungenKein Einigungszwang mit dem Betriebsrat im KonsultationsverfahrenErfüllung des Konsultationanspruchs des Betriebsrats durch den ArbeitgeberEinreichung der Massenentlassungsanzeige bei zwei unterschiedlichen Agenturen für Arbeit
1. Entschließt sich der Arbeitgeber aus formalen Gründen zur Wiederholung von bereits zuvor ausgesprochenen Kündigungen, sind das Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG ) und das Anzeigeverfahren (§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG ) ua. Dann erneut durchzuführen, wenn abermals ein Massenentlassungstatbestand vorliegt und eine beteiligungsfähige Arbeitnehmervertretung besteht.
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