LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 450/16
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ta 1702/15
ArbG Berlin, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 9899/15
Erneutes Konsultationsverfahren bei Wiederholung bereits ausgesprochener KündigungenKein Einigungszwang mit dem Betriebsrat im KonsultationsverfahrenErfüllung des Konsultationanspruchs des Betriebsrats durch den ArbeitgeberEinreichung der Massenentlassungsanzeige bei zwei unterschiedlichen Agenturen für Arbeit
BAG, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 837/16
DRsp Nr. 2018/658
Erneutes Konsultationsverfahren bei Wiederholung bereits ausgesprochener KündigungenKein Einigungszwang mit dem Betriebsrat im KonsultationsverfahrenErfüllung des Konsultationanspruchs des Betriebsrats durch den ArbeitgeberEinreichung der Massenentlassungsanzeige bei zwei unterschiedlichen Agenturen für Arbeit
1. Entschließt sich der Arbeitgeber aus formalen Gründen zur Wiederholung von bereits zuvor ausgesprochenen Kündigungen, sind das Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG ) und das Anzeigeverfahren (§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG ) ua. dann erneut durchzuführen, wenn abermals ein Massenentlassungstatbestand vorliegt und eine beteiligungsfähige Arbeitnehmervertretung besteht.2. Der Arbeitgeber unterliegt im Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG keinem Einigungszwang. Es reicht aus, wenn er mit dem ernstlichen Willen zur Einigung in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat geht und bereit ist, sich mit dessen Vorschlägen auseinanderzusetzen. Der Arbeitgeber kann die Vermeidung oder Einschränkung von Entlassungen vom Vorliegen bestimmter Bedingungen abhängig machen. Auch eine absolute Verhandlungs(mindest)dauer ist nicht vorgeschrieben.
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