FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.10.2008
6 V 6161/08
Normen:
EStG (2002) § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 S. 1; EStG (2002) § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 S. 2; EStG (2002) § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1; EStG (2002) § 7g Abs. 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 171

Ernstliche Zweifel an der Nichtanerkennung einer GmbH & Co. KG im Bereich der Ansparabschreibung als Existenzgründerin

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 6 V 6161/08

DRsp Nr. 2009/1468

Ernstliche Zweifel an der Nichtanerkennung einer GmbH & Co. KG im Bereich der Ansparabschreibung als "Existenzgründerin"

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine GmbH & Co. KG bereits deswegen nicht als Existenzgründerin im Sinne von § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG (in der bis 2007 gültigen alten Fassung, "Ansparabschreibung") anzusehen ist, weil an ihr eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder ob auch eine GmbH & Co. KG als Existenzgründerin im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG a.F. anerkannt werden kann, wenn die sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH allein beteiligte natürliche Person unstreitig die Voraussetzungen für die Anerkennung als Existenzgründer erfüllt (Anschluss an Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.4.2008 1 V 1419/08; gegen Thüringisches Finanzgericht, Urteil vom 30.1.2008 3 K 579/07).

Die Vollziehung des Bescheids für 2007 vom 20. Juni 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag der A. Gesellschaft ... mbH und Co. KG wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 23. Juni 2008 insoweit ausgesetzt, als ein höherer Gewerbesteuermessbetrag als € ... festgesetzt worden ist.