FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.09.2003
3 V 2194/02
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 2 (i.d.F. v. 20.12.2000) ; EStG § 7h § 7i ; Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999; GG Art. 20 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Investitionszulage wegen des rückwirkenden Ausschlusses der Doppelförderung aufgrund Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch Erwerber; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Investitionszulage nebst Zinsen 2000)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2003 - Aktenzeichen 3 V 2194/02

DRsp Nr. 2004/7258

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Investitionszulage wegen des rückwirkenden Ausschlusses der Doppelförderung aufgrund Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch Erwerber; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Investitionszulage nebst Zinsen 2000)

Schließt die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 erst seit der Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000 eine Investitionszulagenbegünstigung der Herstellungsarbeiten an Mietwohngebäuden wegen der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch die Erwerber aus, ist ernstlich zweifelhaft, ob für zuvor getätigte Investitionen gewährte Investitionszulage zurückgefordert werden kann.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 2 (i.d.F. v. 20.12.2000) ; EStG § 7h § 7i ; Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999; GG Art. 20 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) daran bestehen, daß die der Antragstellerin für das Wirtschaftsjahr 2000 gewährte Investitionszulage zu Recht zurückgefordert worden ist.