FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.04.2012
3 V 4/12
Normen:
EStG § 38b; EStG § 26 Abs. 1 S. 2; EStG § 26b; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 114;

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten beim Lohnsteuerabzug Einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 3 V 4/12

DRsp Nr. 2012/19044

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten beim Lohnsteuerabzug Einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung

1. An der Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Ehegatten einerseits und eingetragenen Lebenspartnern andererseits im Hinblick auf die Zusammenveranlagung und den vorhergehenden Lohnsteuerabzug anhand von Steuerklassen im Einkommensteuerrecht bestehen ernstliche Zweifel. 2. Bei Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse von eingetragenen Lebenspartnern ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des ablehnenden Bescheides nach § 69 Abs. 3 FGO – und nicht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO – die statthafte Rechtsschutzform des einstweiligen Rechtsschutzes. 3. Der Antrag eines Lebenspartners, der selbst keinen Arbeitslohn bezieht, auf Änderung seiner Lohnsteuerklasse von I nach V ist unzulässig.

Der hinsichtlich des Antragstellers zu 1. ergangene Bescheid über den Wechsel der Steuerklasse vom 16. November 2011 wird insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, dass ab dem 01. Januar 2012 bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, spätestens aber bis 1 Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, beim Antragsteller zu 1. vorläufig die Lohnsteuerklasse III berücksichtigt wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.