FG Düsseldorf - Beschluss vom 07.06.2022
4 V 691/22 A (VTa)
Normen:
TabStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 S. 1;

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung bzgl. Erhebung der Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak

FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 4 V 691/22 A (VTa)

DRsp Nr. 2022/10418

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung bzgl. Erhebung der Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak

Tenor

Die Vollziehung der Steueranmeldung der Antragstellerin ... wird ab dem ..., längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt, soweit damit die für zu erhitzten Tabak nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG angemeldete Tabaksteuer die für Pfeifentabak nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG zu erhebende Steuer übersteigt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

TabStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin stellt Tabakwaren her. Sie entwickelte Tabakstränge, die in ein batteriebetriebenes Heizgerät eingeführt und erhitzt werden. ...

In Deutschland wurden ... zu erhitzende Tabakstränge bis zum 31. Dezember 2021 nur nach dem Steuersatz für Pfeifentabak versteuert. Ab dem 1. Januar 2022 wird für erhitzten Tabak nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I, Seite 1870) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I, Seite 3411) (TabStG) neben dem Steuersatz für Pfeifentabak eine Zusatzsteuer erhoben, die 80 Prozent des Steuersatzes für Zigaretten abzüglich des Steuerbetrags für Pfeifentabak beträgt.

1. 2. 3.