FG Münster - Beschluss vom 29.02.2016
6 V 3164/15 AO
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 4;

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides als Grundlage für die Aussetzung seiner Vollziehung

FG Münster, Beschluss vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 6 V 3164/15 AO

DRsp Nr. 2016/6359

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides als Grundlage für die Aussetzung seiner Vollziehung

Tenor

Die Vollziehung der Duldungsbescheide vom 02.06.2015 wird bis zum Abschluss der Einspruchsverfahren ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung zweier Duldungsbescheide.

Der Antragsteller ist der Sohn von M. und N. X. (Steuerschuldner); Frau N. X. ist am 13.12.2014 verstorben. Die Steuerschuldner waren verheiratet und wurden in den Jahren 1998 bis 2003, 2005 sowie 2010 gemäß den §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für diesen Zeitraum schulden sie dem Land Nordrhein-Westfalen als Gesamtschuldner bestandskräftig festgesetzte Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 8.448,68 €. Zusätzlich schuldet die Steuerschuldnerin dem Land Nordrhein-Westfalen getrennt festgesetzte Einkommen- und Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von 28.954,72 €.