FG München - Beschluss vom 01.02.2005
15 V 4976/04
Normen:
EStG (2003) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 45d Abs. 1 ; AO § 30a ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 699
EFG 2005, 1054

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wertpapier-Veräußerungsgeschäften im Jahr 2003; Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte; Verfassungsmäßigkeit; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2003

FG München, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 15 V 4976/04

DRsp Nr. 2005/4831

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wertpapier-Veräußerungsgeschäften im Jahr 2003; Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte; Verfassungsmäßigkeit; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2003

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 2003 nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2003 verfassungsgemäß ist. Für ein nach wie vor bestehendes strukturelles Vollzugsdefizit spricht nach Auffassung des Senats, dass bis zum Jahr 2003 weder ein Quellenabzugsverfahren geschaffen noch das bestehende Deklarationsverfahren durch ein wirksames Kontrollverfahren abgesichert wurde.

Normenkette:

EStG (2003) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 45d Abs. 1 ; AO § 30a ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften im Veranlagungszeitraum 2003.

I.