FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.02.2012
4 V 953/11
Normen:
EStG 2010 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; EStG 2010 § 52a Abs. 8 S. 2; EStG 2010 § 12 Nr. 3; AO § 233a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1384

Ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Besteuerung von im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossenen Erstattungszinsen nach § 233a AO als steuerbare Kapitaleinnahmen

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 4 V 953/11

DRsp Nr. 2012/9830

Ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Besteuerung von im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossenen Erstattungszinsen nach § 233a AO als steuerbare Kapitaleinnahmen

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die gesetzlichen Neuregelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 und § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 – Erstattungszinsen nach § 233a AO als steuerbare Kapitaleinnahmen – nicht insoweit gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstoßen, als danach auch in Jahren vor 2010 zugeflossene Erstattungszinsen (hier: dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossene Erstattungszinsen) zu steuerbaren Kapitaleinnahmen führen. 2. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 ist auf Grund seines Wortlautes, seiner Entstehungsgeschichte und seines Zweckes gegenüber § 12 Nr. 3 EStG als zwingend vorrangige Spezialregelung anzusehen.

Das Verfahren wird hinsichtlich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer eingestellt.

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 19. Mai 2011 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Einspruchsverfahrens i.H.v. 1.559 EURO ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

EStG 2010 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; EStG 2010 § 52a Abs. 8 S. 2; EStG 2010 § 12 Nr. 3; AO § 233a; FGO § Abs. S. 2;