FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.10.2010
3 V 1296/10
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 200 Abs. 1; AO § 332 Abs. 3; AO § 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 68;

Ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit einer wiederholten Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen Nichtvorlage derselben Buchführungsunterlagen; Wechsel des Verfahrensgegenstands bei Ergehen von geänderten Bescheiden betreffend die erstmalige und die wiederholte Festsetzung eines Verzögerungsgeldes; Rechtscharakter und Zweck eines Verzögerungsgeldes

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.2010 - Aktenzeichen 3 V 1296/10

DRsp Nr. 2010/23184

Ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit einer wiederholten Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen Nichtvorlage derselben Buchführungsunterlagen; Wechsel des Verfahrensgegenstands bei Ergehen von geänderten Bescheiden betreffend die erstmalige und die wiederholte Festsetzung eines Verzögerungsgeldes; Rechtscharakter und Zweck eines Verzögerungsgeldes

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen i. S. d. § 200 Abs. 1 AO von § 146 Abs. 2b AO gedeckt ist; insoweit kommt keine analoge Anwendung von § 332 Abs. 3 AO in Betracht. 2. Ändert das FA die erstmalige und die wiederholte Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen derselben angeforderten Unterlagen während des finanzgerichtlichen Vollziehungsaussetzungsverfahrens, so werden die geänderten Bescheide in analoger Anwendung von § 68 FGO zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. 3. Geht das Finanzamt im Änderungsbescheids betreffend die erstmalige Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nicht darauf ein, dass zwischenzeitlich ein erneutes, betragsmäßig höheres Verzögerungsgeld festgesetzt worden ist, begründet das ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids.