FG Hamburg - Beschluss vom 28.02.2020
2 V 114/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Ernstliche Zweifel an tatsächlichem Leistungsaustausch bei Scheinrechnungen bzgl. Inanspruchnahme von Subunternehmerleistungen

FG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 2 V 114/19

DRsp Nr. 2022/6885

Ernstliche Zweifel an tatsächlichem Leistungsaustausch bei Scheinrechnungen bzgl. Inanspruchnahme von Subunternehmerleistungen

Kann eine GmbH substantiiert belegen, dass sie Forderungen aus der Inanspruchnahme von Subunternehmerleistungen ausgesetzt ist bzw. solche Forderungen durch einen tatsächlichen betrieblichen Mittelabfluss (z.B. Überweisung) beglichen hat, streitet dies für einen Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 4 EStG; kann im Gegenzug die Finanzbehörde substantiiert darlegen, dass ein tatsächlicher Leistungsaustausch zwischen GmbH und Subunternehmer nicht stattgefunden, die GmbH mithin Scheinrechnungen beglichen hat, kann dies den Ansatz einer vGA rechtfertigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs aus bestimmten Eingangsrechnungen.

Die Antragstellerin, 2013 als UG gegründet, ist seit Erhöhung des Stammkapitals im Jahr 2015 eine GmbH. Geschäftsführer und Anteilseigner ist A. Gegenstand des Unternehmens ist ... Die Antragstellerin wurde für die Streitjahre 2014 bis 2016 im Wesentlichen erklärungsgemäß zur Körperschaft-, Gewerbesteuer-, und Umsatzsteuer veranlagt.