BFH - Beschluss vom 10.02.2011
VII B 183/10
Normen:
FGO § 33 Abs. 1; FGO § 78 Abs. 1; HmbIFG § 4;
Fundstellen:
ZIP 2011, 883
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 75/09

Eröffnung des Finanzrechtswegs bei allgemeinem Einsichtsbegehren des Insolvenzverwalters in die beim Finanzamt geführten Vollstreckungsakten

BFH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen VII B 183/10

DRsp Nr. 2011/7308

Eröffnung des Finanzrechtswegs bei allgemeinem Einsichtsbegehren des Insolvenzverwalters in die beim Finanzamt geführten Vollstreckungsakten

1. NV: Zumindest in den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter allgemeine Einsicht in die beim FA über den Schuldner geführten Vollstreckungsakten begehrt, handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 33 Abs. 1 FGO, so dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist. 2. NV: Von einer unspezifischen Einsichtnahme in Vollstreckungsakten ist nicht nur die Vollstreckung, sondern auch die Steuererhebung betroffen. 3. NV: Dagegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn der Insolvenzverwalter zur Prüfung der Voraussetzungen eines dem Grunde nach bestehenden Anfechtungsrechts nach der InsO Einsicht in die Vollstreckungsakten nehmen will.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1; FGO § 78 Abs. 1; HmbIFG § 4;

Gründe

I.