Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 2015 aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 6. Mai 2015 aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, dem die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens vorbehalten wird.
Die Gesellschafterversammlung der beklagten Vor-GmbH vom 28. September 2011, die neben dem Kläger eine weitere Gesellschafterin hatte, beschloss, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seine Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen.
Der Kläger hat mit der Klage beantragt, die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse festzustellen.
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