I
Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Er klagt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) auf Verpflichtung zur Gewährung von Auskunft über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners in dem von ihm betreuten Insolvenzverfahren.
Auf die Rüge des Beklagten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. April 2019 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Beschwerde des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2019 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde.
II
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