Der angegriffene Beschluss wird geändert und der Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß §
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach §
1. Die Vorschrift des § 32i Abs. 2 Satz 2 AO, auf die das Verwaltungsgericht die mit der Beschwerde angegriffene Rechtswegverweisung gestützt hat, ist nicht einschlägig.
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