BFH - Beschluss vom 01.07.2009
VII B 151/08
Normen:
ZK Art. 29; ZK Art. 30; ZK Art. 31; ZK Art. 36 Abs. 2; ZKDVO Art. 152 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i ;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1854
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3209/05

Erörterung der Folgemethoden i.R.d. Zollwertermittlung bei Nichtanwendbarkeit der sog. Transaktionswert-Methode; Bestimmung des Zollwerts bei Kaufpreisen je Einheit für auf Konsignationsbasis eingeführtes Obst und Gemüse

BFH, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen VII B 151/08

DRsp Nr. 2009/22757

Erörterung der Folgemethoden i.R.d. Zollwertermittlung bei Nichtanwendbarkeit der sog. Transaktionswert-Methode; Bestimmung des Zollwerts bei Kaufpreisen je Einheit für auf Konsignationsbasis eingeführtes Obst und Gemüse

Normenkette:

ZK Art. 29; ZK Art. 30; ZK Art. 31; ZK Art. 36 Abs. 2; ZKDVO Art. 152 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i ;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte als indirekter Vertreter einer japanischen Firma (Fa. I), für die sie aufgrund einer Servicevereinbarung tätig wurde, elektronische Geräte in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, die von der Fa. I später an Abnehmer in der Gemeinschaft --allerdings ohne Beteiligung der Klägerin-- verkauft wurden. Mit den Einfuhranmeldungen legte die Klägerin von der Fa. I ausgestellte Rechnungen vor. Eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung führte zu der Feststellung, dass die den Warenempfängern berechneten Verkaufspreise höher waren als die für die Zollwertanmeldung in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Preise. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) erhob daraufhin aufgrund geänderter Zollwerte Einfuhrabgaben nach, wobei er in Anwendung des Art. 31 des Zollkodex (ZK) die Zollwerte anhand von Preislisten der Fa. I ermittelte.