BFH - Urteil vom 23.09.2009
IV R 14/07
Normen:
GenG § 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 13; EStG § 20 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 105/03

Erörterung des erforderlichen Förderzusammenhangs für die Zuordnung von Genossenschaftsanteilen zum gewillkürten Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs

BFH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen IV R 14/07

DRsp Nr. 2009/25874

Erörterung des erforderlichen Förderzusammenhangs für die Zuordnung von Genossenschaftsanteilen zum gewillkürten Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs

Genossenschaftsanteile können gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn sie objektiv geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Ein derartiger Förderzusammenhang kann bestehen, wenn es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen handelt, mit dem der land- und forstwirtschaftliche Betrieb typischerweise Geschäftsbeziehungen unterhält.

Normenkette:

GenG § 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 13; EStG § 20 Abs. 8 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, den er durch notariellen Hofübergabevertrag vom 26. Juli 1983 von seinen Eltern übernommen hat.