OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2017
19 B 870/17
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 1 S. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 3 S. 1-3; AO -GS § 1 Abs. 3 S. 4; VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW § 6a Abs. 1 S. 1 und S. 3 und S. 5; NRW VwVfG § 38; VwVfG NRW § 48 Abs. 1; VwVfG NRW § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 837/17

Errechnen der Aufnahmekapazität für eine Grundschule aus der Zahl der vom Schulträger festgelegten Eingangsklassen; Aufnahmeanspruch eines Grundschülers in die nächstgelegene Grundschule in Wohnortnähe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 19 B 870/17

DRsp Nr. 2018/796

Errechnen der Aufnahmekapazität für eine Grundschule aus der Zahl der vom Schulträger festgelegten Eingangsklassen; Aufnahmeanspruch eines Grundschülers in die nächstgelegene Grundschule in Wohnortnähe

1. Die Aufnahmekapazität für eine Grundschule errechnet sich aus der Zahl der vom Schulträger festgelegten Eingangsklassen und den Berechnungsgrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz. Nur bis zum 31.07.2015 waren Berechnungsgrößen noch die Klassenbildungswerte. Seit dem 01.08.2015 sind maßgebliche Berechnungsgrößen für die Errechnung der Aufnahmekapazität von Grundschulen hingegen die Schülerzahlwerte nach § 6a Abs. 1 S. 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW.2. § 6a Abs. 1 S. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW ermöglicht kein Abweichen von den Schülerzahlwerten des Abs. 1 Satz 1. § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW schließt mit der Formulierung "Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 ..." ein Mitbestimmungsrecht des Schulleiters über die Aufnahmekapazität seiner Schule mit Ausnahme der Bildung von Inklusionsklassen aus. Er darf die Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 nur für einzelne Klassen bis zum Bandbreitenhöchstwert überschreiten, muss jene Werte aber in Bezug auf die Summe der Schüler aller gebildeten Eingangsklassen zwingend einhalten.

Tenor