BGH - Beschluss vom 20.01.2011
I ZB 67/09
Normen:
HGB § 87c Abs. 2; ZPO § 887;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 158/06
OLG Karlsruhe, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 31/09

Erreichen einer klaren, geordneten und übersichtlichen Form der Darstellung sämtlicher relevanter Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug durch Beifügung von Ausdrucken von Auftrags- und Rechnungsunterlagen; Eingliederung des Inhalts eines Aktenordners in einen Buchauszug durch Bezugnahme auf diesen Ordner in dem Buchauszug

BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen I ZB 67/09

DRsp Nr. 2011/3833

Erreichen einer klaren, geordneten und übersichtlichen Form der Darstellung sämtlicher relevanter Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug durch Beifügung von Ausdrucken von Auftrags- und Rechnungsunterlagen; Eingliederung des Inhalts eines Aktenordners in einen Buchauszug durch Bezugnahme auf diesen Ordner in dem Buchauszug

a) Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB kann dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können. b) Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszugs und unterliegt ebenfalls den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. August 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 5.000 €

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 2; ZPO § 887;

Gründe

I.