FG Hessen - Urteil vom 24.05.2007
9 K 1043/03
Normen:
EStG § 33 Abs. 2;

Errichtung einer Rollstuhlrampe sowie sonstiger Umbaumaßnahmen im Haus als außergewöhnliche Belastung; Umbaukosten; Außergewöhnliche Belastung; Schlaganfall; Rollstuhl; Zwangsläufigkeit; Gegenwert

FG Hessen, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 9 K 1043/03

DRsp Nr. 2009/24905

Errichtung einer Rollstuhlrampe sowie sonstiger Umbaumaßnahmen im Haus als außergewöhnliche Belastung; Umbaukosten; Außergewöhnliche Belastung; Schlaganfall; Rollstuhl; Zwangsläufigkeit; Gegenwert

1. Der Bau einer Rollstuhlrampe und die behindertengerechte Umgestaltungen eines selbst bewohnten Einfamilienhauses als notwendige Folge eines Schlaganfalls sind nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. 2. Die Errichtung der Rollstuhlrampe stellt keinen verlorenen Aufwand dar, da der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen eine Bauleistung erhalten, die in den Wert des Grundstücks eingeht.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Abzug von Umbaukosten für die rollstuhlgerechte Umgestaltung des selbstgenutzten Einfamilienhauses der Kläger als außergewöhnliche Belastung streitig.

Der Kläger erlitt im Jahre 1999 einen schweren Schlaganfall. Dieser hatte längere Rehabilitations- und Kurmaßnahmen zur Folge. Dem vom Versorgungsamt ... am ...10.2000 ausgestellten Behinderungsausweis zufolge beträgt der Grad der Behinderung 100. Außerdem ergeben sich aus dem ab Mai 2000 gültigen Ausweis die Merkzeichen G, aG, H und RF.