BFH - Urteil vom 07.05.2008
X R 49/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1385
BFHE 220, 144
BStBl II 2008, 711
DB 2008, 1664
NZM 2008, 654
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 415/02

Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

BFH, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen X R 49/04

DRsp Nr. 2008/13473

Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

»Die Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes kann einem Maklerbetrieb zugeordnet werden, wenn der Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Einkaufsmarktes nicht zuletzt mit Hilfe der Kenntnisse aus der Maklertätigkeit abgewickelt werden und wenn die Errichtung und Veräußerung von Objekten in den folgenden Jahren im Rahmen einer Bauträger-GmbH fortgesetzt wird.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Umstritten ist, ob sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit der Errichtung eines Konsummarktes auf eigenem Grund und Boden und dem anschließenden Verkauf gewerblich betätigt hat.

Der Kläger war im Streitjahr 1992 als Immobilienmakler tätig, seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Architektin. Der Kläger war zuvor bei der Bauträgerfirma L tätig gewesen. In den Jahren 1991 und 1992 besaß er keine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO), um als Bauträger tätig sein zu dürfen. Zum 1. April 1993 erhielt die B-Bauträger GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, diese Erlaubnis.