FG Thüringen - Urteil vom 27.01.2005
II 57/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 50 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1564

Ersatz der Kosten für Instandhaltung und Wartung von musikereigenen Musikinstrumenten als Auslagenersatz

FG Thüringen, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen II 57/02

DRsp Nr. 2005/8904

Ersatz der Kosten für Instandhaltung und Wartung von musikereigenen Musikinstrumenten als Auslagenersatz

Zahlungen an Orchestermitglieder für Instandhaltung und Wartung von musikereigenen Musikinstrumenten nach dem Tarifvertrag für Kulturorchestermusiker gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern sind als nichtsteuerbarer Auslagenersatz i. S. des § 3 Nr. 50 EStG zu qualifizieren (anderer Ansicht FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 30. März 2000 5 K 346/99 H (EFG 2003, 1694).

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 50 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Ersatz der Kosten für Instandhaltung und Wartung von musikereigenen Musikinstrumenten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH organisiert. Unternehmensgegenstand ist der Betrieb des Landestheaters A. sowie der Bühnen der Stadt G. als Mehr-Sparten-Theater. Sie unterhält ein Orchester. Die Mitglieder des Orchesters spielen überwiegend auf eigenen Instrumenten, deren Anschaffungskosten zwischen 2.200 DM und 125.000 DM betrugen. Die Musiker verwenden die Instrumente unstreitig zu mindestens 90 v. H. zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Dienstverpflichtungen.