BGH - Urteil vom 20.07.2021
II ZR 227/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 830 Abs. 2; AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 388/18
OLG Stuttgart, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 544/19

Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös für die Aktien i.R.d. Beihilfe zur nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung; Erfüllen des objektiven Tatbestands der Beihilfe zum Kapitalmarktdelikt durch Lieferung der Motorsteuerungssoftware

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen II ZR 227/20

DRsp Nr. 2021/15900

Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös für die Aktien i.R.d. Beihilfe zur nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung; Erfüllen des objektiven Tatbestands der Beihilfe zum Kapitalmarktdelikt durch Lieferung der Motorsteuerungssoftware

1. Die Lieferung der Motorsteuerungssoftware für den von der Volkswagen AG hergestellten Motor mit Abschaltautomatik ist keineBeihilfe zu den der Volkswagen AG angelasteten Kapitalmarktdelikten.2. Bei den strafbewehrten Verboten der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1 HGB, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG handelt es sich um Gesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. März 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 830 Abs. 2; AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand