OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2021
20 U 117/19
Normen:
VO (EG) 6/2002 (GGV) Art. 87; VO (EG) 6/2002 (GGV) Art. 26; BGB § 276 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 111/18

Ersatz von AbmahnkostenErstattung der Kosten einer patentanwaltlichen VertretungRückwirkung einer NichtigkeitserklärungArt und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Abmahnenden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 20 U 117/19

DRsp Nr. 2022/12175

Ersatz von Abmahnkosten Erstattung der Kosten einer patentanwaltlichen Vertretung Rückwirkung einer Nichtigkeitserklärung Art und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Abmahnenden

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 2019 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.:14c O 111/18 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.529,- € sowie vorgerichtliche Patent- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 607,- € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VO (EG) 6/2002 (GGV) Art. 87; VO (EG) 6/2002 (GGV) Art. 26; BGB § 276 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

A.

Die Klägerin ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB berechtigt, von dem Beklagten Ersatz von Abmahnkosten sowie Kosten der patentanwaltlichen Vertretung im Zusammenhang mit der von dem Beklagten am 21. November 2013 ausgesprochenen Abmahnung zu verlangen.

1.