Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 16.280 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26. März 2007 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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