BGH - Urteil vom 22.02.2011
II ZR 158/09
Normen:
BGB § 670; BGB § 713;
Fundstellen:
DB 2011, 932
NZM 2011, 759
WM 2011, 765
ZIP 2011, 809
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 352/06
OLG Bremen, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 44/08

Ersatz von für erforderlich gehaltenen Aufwendungen eines Gesellschafters einer GbR durch die Gesellschaft bereits vor Auseinandersetzung der Gesellschaft; Inanspruchnahme von Mitgesellschaftern auf Aufwendungsersatz bei Mittellosigkeit der Gesellschaft

BGH, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen II ZR 158/09

DRsp Nr. 2011/6700

Ersatz von für erforderlich gehaltenen Aufwendungen eines Gesellschafters einer GbR durch die Gesellschaft bereits vor Auseinandersetzung der Gesellschaft; Inanspruchnahme von Mitgesellschaftern auf Aufwendungsersatz bei Mittellosigkeit der Gesellschaft

Bereits vor der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann jeder Gesellschafter die von ihm gemachten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen oder, wenn der Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verfügung stehen, die Mitgesellschafter auf Aufwendungsersatz - beschränkt auf deren Verlustanteil - in Anspruch nehmen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 16.280 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26. März 2007 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 670; BGB § 713;

Tatbestand