Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht allein die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auf Zahlung der voraussichtlich erforderlichen ("fiktiven") Mangelbeseitigungskosten betrifft, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Der Senat weist weiter darauf hin, dass die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. November 2020 dahingehend zu ändern sein wird, dass der Kläger 55 % und der Beklagte 45 % der Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen.
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