Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm anstelle der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auf Dauer jeweils quartalsweise im Voraus eine Ersatzbescheinigung zum Nachweis seines Versichertenstatus auszustellen, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen zu können, bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das LSG (Beschluss vom 25.8.2021) ausgeführt, § 15 Abs 2 SGB V regele die Obliegenheit zur Nutzung der eGK bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen. Die gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung und Verwendung der eGK stünden im Einklang mit deutschem und europäischem Datenschutz- sowie Verfassungsrecht, wie das
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
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