BSG - Beschluss vom 23.05.2022
B 1 KR 90/21 B
Normen:
SGB V § 291a Abs. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 100/20
SG Kassel, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 212/17

Ersatzbescheinigung zum Nachweis des Versichertenstatus anstelle einer elektronischen GesundheitskarteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.05.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 90/21 B

DRsp Nr. 2022/10566

Ersatzbescheinigung zum Nachweis des Versichertenstatus anstelle einer elektronischen Gesundheitskarte Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 291a Abs. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm anstelle der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auf Dauer jeweils quartalsweise im Voraus eine Ersatzbescheinigung zum Nachweis seines Versichertenstatus auszustellen, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen zu können, bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das LSG (Beschluss vom 25.8.2021) ausgeführt, § 15 Abs 2 SGB V regele die Obliegenheit zur Nutzung der eGK bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen. Die gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung und Verwendung der eGK stünden im Einklang mit deutschem und europäischem Datenschutz- sowie Verfassungsrecht, wie das BSG bereits entschieden habe (Hinweis auf BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 7/20 R - BSGE 131, 169 = SozR 4-2500 § 291a Nr 2).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.