BFH - Urteil vom 25.01.2017
II R 26/16
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 257, 341
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 291/16

Ersatzerbschaftsteuerpflichtigkeit einer nichtrechtsfähigen Stiftung

BFH, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen II R 26/16

DRsp Nr. 2017/3734

Ersatzerbschaftsteuerpflichtigkeit einer nichtrechtsfähigen Stiftung

Eine nichtrechtsfähige Stiftung unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Mai 2016 7 K 291/16, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Januar 2016 und der Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 7. August 2015 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Stadt A, ist Trägerin der nichtrechtsfähigen Stiftung B. Die Stiftung B wurde aufgrund eines Testaments des 1871 verstorbenen B errichtet, in welchem B der Klägerin ein Landgut zur Verwaltung in einer Stiftung vermachte. Die Erträge der Stiftung B sollten (nach Abzug von Verwaltungskosten) für die Erziehung und Ausbildung von Nachkommen des B und —im Fall deren Aussterbens— für "Bürgerkinder" der Klägerin verwendet werden.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Januar 2003 I R 106/00 (BFHE 201, 287) ist die Stiftung B nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) körperschaftsteuerpflichtig.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) setzte mit Bescheid vom 7. August 2015 für die Stiftung B Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des () in Höhe von 1.875.775 € fest.