Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.768,70 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über die Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem in Unkenntnis der Berufungsrücknahme des Klägers ergangenen Bestellungsschriftsatz der Prozessbevollmächtigen der Beklagten.
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