FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2012
3 K 632/10
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 28; EStG § 3 Nr. 62; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 4a; EStG § 19 Abs. 1 S. 1; EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2; DBA CHE Art. 3 Abs. 2; DBA CHE Art. 4 Abs. 1; DBA CHE Art. 4 Abs. 2; DBA CHE Art. 15 Abs. 1; DBA CHE Art. 15a Abs. 4; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Ersatzleistung für Einmalzahlung in Schweizer Pensionskasse zur Finanzierung einer Überbrückungsrente eines ehemaligen Grenzgängers ist als Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig DBA-Schweiz keine Steuerbefreiung von Zahlungen aufgrund eines Schweizer Sozialplans Anwendung der Fünftelregelung beschränkter Sonderausgabenabzug

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 3 K 632/10

DRsp Nr. 2013/3582

Ersatzleistung für Einmalzahlung in Schweizer Pensionskasse zur Finanzierung einer Überbrückungsrente eines ehemaligen Grenzgängers ist als Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig DBA-Schweiz keine Steuerbefreiung von Zahlungen aufgrund eines Schweizer Sozialplans Anwendung der Fünftelregelung beschränkter Sonderausgabenabzug

1. Die Einmalzahlung eines Schweizer Arbeitgebers zur Finanzierung des Anspruchs eines ehemaligen Grenzgängers auf Zahlung einer Überbrückungs- und Altersrente durch eine Schweizer Pensionskasse unterliegt als laufende Lohnzahlung der inländischen Besteuerung. 2. Ausgaben für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, die vom Schweizer Arbeitgeber aufgrund eines Sozialplans freiwillig erbracht werden, sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 28 EStG steuerbefreit. 3. Bei der Ersatzleistung für die Einmaleinlage handelt es sich um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, so dass sie als außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG einem ermäßigten Steuersatz (sog. Fünftelregelung) unterliegt. 4. Die vom Arbeitnehmer geleistete Einmaleinlage unterliegt als Vorsorgeaufwendung dem beschränkten Sonderausgabenabzug. Eine unbeschränkter Abzug der Einmaleinlage kommt auch im Hinblick auf das Verbot der doppelten Besteuerung nicht in Betracht.

1. Die Klage wird abgewiesen.