BFH - Beschluss vom 12.11.2003
X B 57/03
Normen:
AO § 122 Abs. 5 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 182 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 602
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7376/01

Ersatzzustellung

BFH, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen X B 57/03

DRsp Nr. 2003/17465

Ersatzzustellung

Die Frage, wie bei einer Ersatzzustellung nach § 122 Abs. 5 AO, § 3 Abs. 3 VwZG, § 182 ZPO die Benachrichtigung über die Niederlegung abgegeben werden muss, ist höchstrichterlich dahin geklärt, dass die Mitteilung über die Niederlegung der Sendung durch den an der Tür des Wohnhauses des Kl. befindlichen und für die Postsendungen aller Mitbewohner des Hauses bestimmten Briefschlitz eingeworfen werden kann, wenn diese Form offenkundig und von den Beteiligten nicht bestritten für das vom Kl. bewohnte Haus die auch bei gewöhnlichen Briefen übliche Weise darstellt. Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung ist nicht davon abhängig, ob hinter dem Türschlitz ein - von außen ohnehin nicht sichtbares - Behältnis angebracht ist.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 182 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat (vgl. unten 1.), noch die Fortbildung des Rechts (vgl. unten 2.) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordert (vgl. unten 3.). Auch ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben (vgl. unten 4.).