Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat (vgl. unten 1.), noch die Fortbildung des Rechts (vgl. unten 2.) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordert (vgl. unten 3.). Auch ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben (vgl. unten 4.).
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