BFH - Beschluss vom 10.08.2005
XI B 237/03
Normen:
FGO § 53 Abs. 2 ; ZPO § 180 § 181 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2232
BFH/NV 2005, 2232
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4972/02

Ersatzzustellung

BFH, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen XI B 237/03

DRsp Nr. 2005/18372

Ersatzzustellung

1. Eine wirksame Ersatzzustellung ist gegeben, wenn der Zusteller das Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt und das in der PZU vermerkt hat.2. Für den Begriff der "Wohnung" i. S. der §§ 180, 181 ZPO kommt es grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen an. Nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft als "Wohnung" i. S. der Zustellungsvorschriften auf. Anders ist die Sache, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an einen neuen Aufenthaltsort verlagert hat.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2 ; ZPO § 180 § 181 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.