BFH - Beschluss vom 19.09.2007
VI B 151/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 180, § 189;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2332
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3392/06

Ersatzzustellung

BFH, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen VI B 151/06

DRsp Nr. 2007/19060

Ersatzzustellung

1. Nach § 189 ZPO gilt ein Schriftstück erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als zugestellt, wenn es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. 2. § 180 Satz 3 ZPO, der den Zusteller bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten dazu verpflichtet, auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks einen Vermerk über das Datum der Zustellung anzubringen, gehört zu den zwingenden Zustellungsvorschriften i. S. des § 189 ZPO. 3. Fehlt der Vermerk über das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung darauf an, wann dem Kl. das Schriftstück tatsächlich zugegangen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 180, § 189;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden.