BFH - Beschluss vom 15.09.2004
I B 173/03
Normen:
FGO § 53 Abs. 1, 2 ; ZPO § 180 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 229
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1579/00

Ersatzzustellung: Einwurf in Postfach

BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen I B 173/03

DRsp Nr. 2004/18769

Ersatzzustellung: Einwurf in Postfach

§ 180 Satz 1 ZPO lässt nicht nur die Ersatzzustellung durch Einwurf in einen zur Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten, sondern auch durch Einlegen in eine ähnliche Vorrichtung zu, die der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Dazu zählt auch das Postfach des Adressaten.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 1, 2 ; ZPO § 180 S. 1 ;

Gründe: