I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen
- Stundung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 1999
- Erlasses des Verspätungszuschlags zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 1998 und
- Stundung der Umsatzsteuer 1991, des Verspätungszuschlags und der Zinsen zur Umsatzsteuer 1991
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