BFH - Beschluss vom 29.08.2002
V B 6/02
Normen:
FGO § 53 Abs. 2 ; VwZG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 2 ; ZPO § 181 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 180

Ersatzzustellung, Familienangehörige

BFH, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen V B 6/02 - Aktenzeichen V B 30/02 - Aktenzeichen V B 31/02

DRsp Nr. 2002/18408

Ersatzzustellung, Familienangehörige

1. Wird die Person, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann dieses in der Wohnung einem erwachsenen Hausgenossen zugestellt werden.2. Für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an Familienangehörige ist nicht erforderlich, dass der Familienangehörige Zustellungsvollmacht hatte. Der Gesetzgeber geht in typisierender Betrachtung davon aus, dass die Sendung wirksam zugestellt wird, wenn nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass sie dem Empfänger von einer in § 181 Abs. 1 ZPO bezeichneten Person alsbald übergeben wird.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2 ; VwZG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 2 ; ZPO § 181 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen

- Stundung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 1999

- Erlasses des Verspätungszuschlags zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 1998 und

- Stundung der Umsatzsteuer 1991, des Verspätungszuschlags und der Zinsen zur Umsatzsteuer 1991