FG Sachsen-Anhalt, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 754/97
Erscheinungspflicht von Zeugen bei Auskunftsverweigerungsrecht
BFH, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen II B 120/02
DRsp Nr. 2004/4169
Erscheinungspflicht von Zeugen bei Auskunftsverweigerungsrecht
1. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist ein Zeuge von seiner Pflicht zu erscheinen befreit, wenn er seine Zeugnisverweigerung ordnungsgemäß nach § 386 Abs. 1ZPO vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat.2. Ist ein Notar als Zeuge geladen, reicht dessen Mitteilung, er habe ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 84FGO i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO und könne Angaben nur machen, wenn die Vertragsbeteiligten ihn von seiner Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs. 1 und 2BNotO befreien, aus, ihn davon zu befreien, vor Gericht zu erscheinen.3. Die Frage, ob tatsächlich ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, hat keinen Einfluss auf die Erscheinenspflicht.