I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2019 -
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die am ...1983 geborene Klägerin ist seit dem 15.02.2013 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages zuletzt vom 05.02.2015 (Bl. 6 und 7 d.A.) als Tarifangestellte im Bereich des bezirklichen Ordnungsamtes als Parkraumüberwacherin beschäftigt.
Mit Schreiben vom 15.06.2018 erteilte das beklagte Land der Klägerin eine Abmahnung, weil sie sich außerhalb der ihr zustehenden Pause mit mehreren Kollegen und Kolleginnen in einer Bäckerei getroffen hatte.
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