FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.04.2015
11 K 11018/15
Normen:
EStG § 35a Abs. 3; EStG § 35a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 273

Erschließungsbeitrag für Ausbau einer bislang unbefestigten Straße durch Teilerrichtung einer Fahrbahn mit Fahrbahnentwässerung keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 11 K 11018/15

DRsp Nr. 2015/10010

Erschließungsbeitrag für Ausbau einer bislang unbefestigten Straße durch Teilerrichtung einer Fahrbahn mit Fahrbahnentwässerung keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Die Voraussetzung des § 35a Abs. 4 EStG für eine steuerermäßigte Handwerkerleistung, dass die Handwerkerleistung „in” einem Haushalt” des Steuerpflichtigen erbracht wird, ist bei der gebotenen räumlich-funktionalen Auslegung der Vorschrift nicht erfüllt, wenn das Grundstück schon bisher durch eine unbefestigte Straße erschlossen ist, diese Straße nunmehr von der Gemeinde durch Teilerrichtung einer Fahrbahn ohne Gehweg sowie Herstellung einer Oberflächenentwässerung ausgebaut sowie in einen Anliegerweg umqualifiziert wird und wenn der Grundstückseigentümer hierfür an die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag zahlen muss (Abgrenzung zu BFH v. 20.3.2014, VI R 56/12).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 3; EStG § 35a Abs. 4 S. 1;

Tatbestand: