FG München - Urteil vom 26.06.2002
4 K 1428/99
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1360

Erschließungskosten als Grundlage der Bodenrichtwerte; Erschließungskosten bei Bedarfswertfeststellung § 145 BewG; Feststellung des Grundstückswertes zum 23.12.1996

FG München, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 4 K 1428/99

DRsp Nr. 2002/13801

Erschließungskosten als Grundlage der Bodenrichtwerte; Erschließungskosten bei Bedarfswertfeststellung § 145 BewG; Feststellung des Grundstückswertes zum 23.12.1996

Die Unterscheidung, ob bereits Erschließungskosten entstanden sind oder nicht, ist ein wichtiges Merkmal bei der Feststellung der Richtwerte.

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe des bei der Bedarfswertung anzusetzenden qm-Preises.

Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1996 übertrugen die Eheleute X das 758 qm große unbebaute Grundstück FlNr. 2238 in der Gemarkung Y auf die Klägerin. Das Grundstück lag in einem rechtskräftig festgestellten Bebauungsplan, die Erschließungsmaßnahmen waren im Wesentlichen durchgeführt, jedoch nur zum Teil in Rechnung gestellt. In Tz. IV. 2 des Vertrags war vereinbart, dass etwaige Erschließungskosten, soweit sie ab dem Vertragsschluss in Rechnung gestellt werden, von der Klägerin zu tragen waren. Vom Gesamtbetrag in Höhe von 38.581,68 DM (ca. 40 qm) wurden am 22. Oktober 1996 von den Schenkern 5.988,20 DM angefordert, jedoch von der Klägerin bezahlt. Die weiteren 32.593,48 DM wurden nach der Grundstücksübertragung der Klägerin in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt.

In der vom Gutachterausschuss aufgestellten Richtwertkarte werden für die Gemarkung Y für Wohnbauflächen folgende DM-Werte ausgewiesen: