BFH - Urteil vom 23.02.1999
IX R 61/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 1 § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1079

Erschließungskosten als WK; Ersetzung einer Sickergrube durch Anschluss an öffentliches Abwassersiel

BFH, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen IX R 61/96

DRsp Nr. 1999/6167

Erschließungskosten als WK; Ersetzung einer Sickergrube durch Anschluss an öffentliches Abwassersiel

1. Werden vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, so sind Erschließungsbeiträge grds. sofort als WK (oder BA) abziehbar, es sei denn, das Grundstück erfährt dadurch eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung i.S.v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. 2. Erschließungsbeiträge für den erstmaligen Anschluss eines bisher nicht mit einer Abwasserentsorgung ausgestatteten Grundstücks an die Kanalisation sind danach AK für den Grund und Boden, weil das Grundstück dadurch Baureif gemacht wird. 3. Wird hingegen eine auf dem Grundstück vorhandene funktionsfähige Sickergrube durch den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal ersetzt, sind die dafür erhobenen Erschließungsbeiträge als WK abziehbar, weil die Abwasserentsorgung nur in zeitgemäßer Form modernisiert, das Grundstück aber in seiner Bebaubarkeit oder sonstigen Nutzbarkeit nicht wesentlich verbessert wird. 4. Unerheblich ist, dass bisher lediglich eine private, nicht aber eine öffentliche Abwasserentsorgung vorhanden war.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 1 § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: