FG München - Urteil vom 02.04.2009
5 K 2961/07
Normen:
EStG § 6;

Ersetzung eines Flachdachs durch ein Satteldach als Herstellungskosten

FG München, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 5 K 2961/07

DRsp Nr. 2009/10822

Ersetzung eines Flachdachs durch ein Satteldach als Herstellungskosten

Entscheidend für die Zuordnung zu den Herstellungskosten ist der tatsächliche Zusammenhang mit der Herstellungsmaßnahme "Dachgeschossausbau". Die Schadhaftigkeit des Flachdachs ist für die Entscheidung unerheblich. W. hat nach Auslegung des Überlassungsvertrags zwischen W. und den Klägern die Kosten des Ausbaus samt Dacherneuerung zu tragen, sodass die o.a. Herstellungskosten nicht zwischen den Wohnungseigentümern (W. und den Klägern) aufzuteilen sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen beim Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Malereibetrieb). Daneben erzielten die Kläger bis Mai 2000 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.