LSG Bayern - Beschluss vom 06.04.2021
L 6 R 531/19
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2; SGG § 193 Abs. 1 S. 1; SGG § 155 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 2091/17

Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigung eines StatusfeststellungsverfahrensAuferlegung außergerichtlicher Kosten bei unzutreffenden Erwägungen der Behörde in zugrundeliegenden BescheidenErmessensentscheidung bezüglich der Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigung der Hauptsache

LSG Bayern, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen L 6 R 531/19

DRsp Nr. 2023/6923

Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigung eines Statusfeststellungsverfahrens Auferlegung außergerichtlicher Kosten bei unzutreffenden Erwägungen der Behörde in zugrundeliegenden Bescheiden Ermessensentscheidung bezüglich der Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigung der Hauptsache

- Zur Frage der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei unstreitiger Erledigung eines auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gerichteten Verfahrens angestellter Rechtsanwälte (Syndikusanwälte)- Eine auch nur teilweise Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, wenn die Berufung des Klägers nach der bis 31.12.2015 geltenden Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 (u.a. B 5 RE 3/14 R) als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen (vgl. BSG Beschluss vom 23.04.2021, Az.: B 5 RE 14/20 B; Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 28.12.2017, Az.: L 6 R 724/16; Beschluss vom 07.01.2019, Az.: L 6 R 87/16)

Tenor

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2; SGG § 193 Abs. 1 S. 1; SGG § 155 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I.