Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben.
Am 2.3. und am 17.3.2005 importierte die Firma A GmbH in B als Anmelderin mit drei Zollanmeldungen Nordic Walking- bzw. Trekking-Stöcke aus der Volksrepublik China. Die Anmelderin wurde jeweils durch die Klägerin, die ein Umschlags- und Lagerunternehmen betreibt, vertreten. Die Ware wurde über das Zollamt Hamburg-1 in den freien Verkehr überführt. Einfuhrabgaben wurden festgesetzt.
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