FG Hamburg - Urteil vom 15.11.2006
4 K 145/05
Normen:
ZK-DVO Art. 887 ; ZK Art. 5 ; ZK Art. 238 ;

Erstattung bei Ausfuhr unter zollamtlicher Überwachung

FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 4 K 145/05

DRsp Nr. 2007/4679

Erstattung bei Ausfuhr unter zollamtlicher Überwachung

1. Grundsätzlich ist es möglich, sich bei der Einlegung eines Einspruchs nach Art. 5 Zollkodex vertreten zu lassen. Im Hinblick auf die Frage, in wessen Namen ein Einspruch eingelegt worden ist, ist das Einspruchsschreiben nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 153, 157 BGB auslegungsfähig. 2. Art. 238 Abs. 2 lit. b Zollkodex setzt voraus, dass die (Wieder-)Ausfuhr unter zollamtlicher Überwachung erfolgt. Art. 887 Abs. 5 ZK-DVO setzt eine Gestellung der Ware bei der Zollstelle der Schlussbehandlung voraus. Diese Gestellung kann nicht durch eine Aufnahme der Waren in das DV-System der Hamburger Hafenwirtschaft ZAPP ersetzt werden.

Normenkette:

ZK-DVO Art. 887 ; ZK Art. 5 ; ZK Art. 238 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben.

Am 2.3. und am 17.3.2005 importierte die Firma A GmbH in B als Anmelderin mit drei Zollanmeldungen Nordic Walking- bzw. Trekking-Stöcke aus der Volksrepublik China. Die Anmelderin wurde jeweils durch die Klägerin, die ein Umschlags- und Lagerunternehmen betreibt, vertreten. Die Ware wurde über das Zollamt Hamburg-1 in den freien Verkehr überführt. Einfuhrabgaben wurden festgesetzt.