FG Köln - Urteil vom 28.04.2010
2 K 7370/01
Normen:
EStG § 49 Abs. 1; EStG § 50 Abs. 3 Satz 2; EStG § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3; EStG § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG; HGB § 249 Abs. 1; EG-Vertrag Art. 43; EG-Vertrag Art. 49; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10c;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1513

Erstattung der Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG; Betriebsausgaben; Sonderausgaben-Pauschbetrag; Grundfreibetrag; Steuersatz

FG Köln, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 7370/01

DRsp Nr. 2011/2624

Erstattung der Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG; Betriebsausgaben; Sonderausgaben-Pauschbetrag; Grundfreibetrag; Steuersatz

1. Auch bei beschränkter Steuerpflicht können Abzüge für Betriebsausgaben entgegen der gesetzlichen Regelung in § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG zulässig sein. 2. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG und Rückstellungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuererstattung nicht. 3. Ein Grundfreibetrag steht beschränkt Steuerpflichtigen, die inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, nicht zu. Hierin besteht kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 4. Der Steuersatz nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG ist in gemeinschaftsrechtlicher und normerhaltender Weise so herabzusetzen, dass der sich jeweils ergebende progressive Steuertarif anzusetzen ist.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1; EStG § 50 Abs. 3 Satz 2; EStG § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3; EStG § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG; HGB § 249 Abs. 1; EG-Vertrag Art. 43; EG-Vertrag Art. 49; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10c;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern ein Anspruch auf Erstattung von Abzugssteuern nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG zusteht.