BGH - Beschluss vom 15.10.2018
AnwZ (Brfg) 2/17
Normen:
BRAO § 65 Nr. 2; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 162 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 238
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 7/15

Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Wege des Prozessvergleichs; Wählbarkeit der zugelassenen Rechtsanwälte zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer hinsichtlich Anfechtung

BGH, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 2/17

DRsp Nr. 2019/1195

Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Wege des Prozessvergleichs; Wählbarkeit der zugelassenen Rechtsanwälte zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer hinsichtlich Anfechtung

Für die Wählbarkeit zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer genügt zwar nicht die bloße Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ausreichend ist allerdings jedwede nennenswerte qualifizierende Tätigkeit. Diese kann in einer Syndikustätigkeit bestehen, die inhaltlich einer anwaltlichen Tätigkeit entspricht.

Tenor

Die Beigeladenen zu 1 bis 10 und 14 tragen ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

Normenkette:

BRAO § 65 Nr. 2; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 162 Abs. 3;

Gründe

I.