BGH - Versäumnisurteil vom 14.11.2022
VIa ZR 260/22
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 548/20
OLG Koblenz, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1471/21

Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung als Restschadensersatzanspruch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neufahrzeugs wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Versäumnisurteil vom 14.11.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 260/22

DRsp Nr. 2023/1684

Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung als Restschadensersatzanspruch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neufahrzeugs wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Januar 2022 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem Klageantrag zu 2 auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. Juli 2021 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte, soweit sie bis zum 15. August 2022 angefallen sind. Die danach angefallenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.