FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.02.2013
10 K 10305/08
Normen:
EStG § 77 Abs. 1 S. 1; GKG a.F. § 42 Abs. 5; GKG a.F. § 71 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1077

Erstattung der Kosten des für das Einspruchsverfahrens wegen Kindergeld hinzugezogenen Bevollmächtigten Berechnung des Gegenstandswerts des außergerichtlichen Verfahrens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 10 K 10305/08

DRsp Nr. 2013/6974

Erstattung der Kosten des für das Einspruchsverfahrens wegen Kindergeld hinzugezogenen Bevollmächtigten Berechnung des Gegenstandswerts des außergerichtlichen Verfahrens

1. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes des außergerichtlichen Vorverfahrens über die Kindergeldfestsetzung sind entsprechend § 42 Abs. 5 GKG a. F. (Vorschrift seit 1.9.2009 aufgehoben) die bis zur Einlegung des Einspruchs angefallenen Kindergeldbeträge zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes anzusetzen. 2. Eine Berechnung bis zur Erledigung des außergerichtlichen Vorverfahrens zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes scheidet jedoch aus.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 77 Abs. 1 S. 1; GKG a.F. § 42 Abs. 5; GKG a.F. § 71 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Bevollmächtigten der Klägerin für ein außergerichtliches Vorverfahren in Kindergeldsachen zu erstattenden Kosten.

Die Klägerin stritt zunächst mit der Beklagten über die Gewährung von Kindergeld für ihren Sohn A. für die Zeit ab April 2004. Dieses Verfahren endete durch ein stattgebendes Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 09. Februar 2006 (Aktenzeichen 6 K 1435/04).