LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2018
L 5 KR 1365/16
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 2185/15

Erstattung der Kosten eines Telefonsenders für HörbehinderteGrundbedürfnis nach Kommunikation mit anderen MenschenPassive Erreichbarkeit für spontane Telefonkontakte mit anderen Menschen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 1365/16

DRsp Nr. 2018/10127

Erstattung der Kosten eines Telefonsenders für Hörbehinderte Grundbedürfnis nach Kommunikation mit anderen Menschen Passive Erreichbarkeit für spontane Telefonkontakte mit anderen Menschen

Die Krankenkassen müssen Hörbehinderten im Rahmen der Hilfsmittelversorgung (zum mittelbaren Behinderungsausgleich") einen (das Telefonklingeln in ein Lichtsignal umwandelnden) Telefonklingelsender gewähren; das Grundbedürfnis des Hörbehinderten nach Kommunikation mit anderen Menschen umfasst nicht nur die passive Erreichbarkeit für (spontane) Besuchskontakte (als reale Kontakte im Sinne des "Besuchtwerdenkönnens" - Türklingelsender), sondern auch die passive Erreichbarkeit für (spontane) Telefonkontakte (als virtuelle Kontakte im Sinne des "Angerufenwerdenkönnens" - Telefonklingelsender).

1. Die Krankenkasse muss einem Hörbehinderten einen Türklingelsender als Hilfsmittel der GKV gewähren, damit er das für Gesunde hörbare Türklingelgeräusch (als Lichtsignal) wahrnehmen kann, weil das Grundbedürfnis nach Kommunikation mit anderen Menschen die passive Erreichbarkeit durch Menschen aus dem Bereich der Außenwelt für Besuche, und zwar auch für nicht angemeldete, spontane Besuche umfasst.