LSG Bayern - Urteil vom 27.02.2020
L 20 KR 306/19
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 7;
Fundstellen:
NZS 2020, 393
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 188/18

Erstattung der Kosten für eine durch einen Tätowierer durchgeführte MamillenpigmentierungVermeidung eines krankenversicherungsrechtlichen RechtsmissbrauchsNicht objektiv offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegende Leistung

LSG Bayern, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen L 20 KR 306/19

DRsp Nr. 2020/4640

Erstattung der Kosten für eine durch einen Tätowierer durchgeführte Mamillenpigmentierung Vermeidung eines krankenversicherungsrechtlichen Rechtsmissbrauchs Nicht objektiv offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegende Leistung

Zur Vermeidung eines krankenversicherungsrechtlichen Rechtsmissbrauchs darf eine beantragte Leistung nicht objektiv offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegen und muss zudem vom Antragsteller subjektiv für erforderlich gehalten werden dürfen.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2019 sowie der Bescheid vom 08.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2018 werden aufgehoben.Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten der beim Tätowierer A. E. vorgenommenen Pigmentierung einer Mamille (Rechnung vom 30.03.2017) in Höhe von 833,- EUR zu erstatten.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten für eine durch einen Tätowierer durchgeführte und von diesem in Rechnung gestellte Mamillenpigmentierung zu erstatten hat.