FG Hamburg - Beschluss vom 09.05.2016
3 KO 123/16
Normen:
RVG § 13; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; ZPO § 104;
Fundstellen:
DStR 2017, 10
DStRE 2017, 434

Erstattung der Terminsgebühr sowie der Reisekosten eines Rechtsanwalts für die mündliche Revisions-Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof

FG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 3 KO 123/16

DRsp Nr. 2016/12063

Erstattung der Terminsgebühr sowie der Reisekosten eines Rechtsanwalts für die mündliche Revisions-Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof

Normenkette:

RVG § 13; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; ZPO § 104;

Gründe

A.

Streitig ist die Erstattung der Terminsgebühr sowie der Reisekosten für den Kläger als Rechtsanwalt für die mündliche Revisions-Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof in München in eigener Sache oder in Untervollmacht des von ihm zuvor bevollmächtigten Rechtsanwalts.

B.

I.

Die binnen zwei Wochen nach Zustellung des entsprechend § 149 Abs. 1 FGO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegte Erinnerung ist zulässig nach § 149 Abs. 2 und 4 FGO.

II.

Die Erinnerung ist begründet gemäß § 139 Abs. 1 und 3, § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 3, § 104 ZPO, § 13 RVG, Nr. 3210, 7004-7005 RVG -VV.

1. Es macht im Ergebnis dabei für die vor dem BFH notwendige Vertretung durch einen Berufsträger i. S. d. § 62 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 FGO keinen Unterschied und kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger im dortigen Termin unmittelbar in der eigenen Sache gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO (wie § 78 Abs. 4 ZPO) oder in Untervollmacht des von ihm zuvor bevollmächtigten Rechtsanwalts verhandelt hat, nämlich mit Antragstellung, während der Prozessbevollmächtigte an der Verhandlung nicht teilgenommen hat.